Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitätsförderungsgesetz 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 8Artikel eins, Paragraph 8
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 297/1975.Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1975,.
Text
§ 8.Paragraph 8,
Unternehmungen der im § 1 Abs. 1 genannten Art, welche von den Bestimmungen der §§ 1 bis 7 keinen Gebrauch machen und deren Ausbauleistung insgesamt 5000 kW nicht übersteigt, können hinsichtlich ihrer Stromerzeugungsanlagen von den Bestimmungen der §§ 9 und 10 Gebrauch machen. Voraussetzung ist, daß es sich bei den Stromerzeugungsanlagen um Wasserkraftanlagen handelt, die nach dem 31. Dezember 1974 in Betrieb genommen wurden, daß die Stromerzeugung den ausschließlichen Betriebsgegenstand darstellt und daß mit dem Bau der Wasserkraftanlagen vor dem 1. Jänner 1980 begonnen wird. Unternehmungen der im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Art, welche von den Bestimmungen der Paragraphen eins bis 7 keinen Gebrauch machen und deren Ausbauleistung insgesamt 5000 kW nicht übersteigt, können hinsichtlich ihrer Stromerzeugungsanlagen von den Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 Gebrauch machen. Voraussetzung ist, daß es sich bei den Stromerzeugungsanlagen um Wasserkraftanlagen handelt, die nach dem 31. Dezember 1974 in Betrieb genommen wurden, daß die Stromerzeugung den ausschließlichen Betriebsgegenstand darstellt und daß mit dem Bau der Wasserkraftanlagen vor dem 1. Jänner 1980 begonnen wird.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1975
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
NOR12069451
Alte Dokumentnummer
N5197025414L